In den letzten Jahren ist es um die Umsatzbesteuerung von Speisenlieferungen etwas ruhiger geworden. Nach dem Urteil des EuGH zur Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kinofoyers in der Rechtssache Bog u.a. (EuGH, Urt. v. 10.03.2011 - C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09) schienen fast alle Rechtsfragen geklärt zu sein. Jetzt kommt die Problematik durch eine aktuelle Entscheidung, die der BFH pünktlich zum Wiesnauftakt veröffentlicht hat, wieder auf die Agenda.
Die Klägerin hatte in den Streitjahren 2012 und 2013 Verkaufsstände in Festzelten auf dem Oktoberfest gepachtet. Dort verkaufte sie Brezeln (bayerisch: "Brezen") an die Besucher des jeweiligen Festzelts. Dabei handelte es sich ausschließlich um sog. Wiesnbrezen. Sie setze außerdem sog. Brezenläufer ein, die die Brezeln direkt an den jeweiligen Tisch zum Kunden brachten.
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