Auch "vergebliche" Aufwendungen können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige - nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat - etwas aufwendet, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen und damit die Einkünfteerzielung zu beenden. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine neue - einkommensteuerlich relevante oder irrelevante - Veranlassung überlagert wird.
Kurzfassung
Die Klägerin ist eine 1990 gegründete GbR. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Bebauung, Verwaltung und Verwertung eines in X belegenen Grundstücks. Der Beigeladene war im Streitjahr (2005) als Gesellschafter mit einem Anteil von 20 % an der Klägerin beteiligt. Im September 1993 schlossen die Gesellschafter der Klägerin einen Darlehensvertrag zur Finanzierung der Herstellungskosten eines auf dem Grundstück geplanten Immobilienobjekts ab. Zu Beginn des Streitjahres nahm der Beigeladene mit der Darlehensgläubigerin Verhandlungen über eine "vergleichsweise Regelung" bezüglich des aufgenommenen Darlehens auf, da die Klägerin die fälligen Annuitäten nicht mehr leisten konnte. Die offenen Forderungen aus dem Darlehensvertrag beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 11.034.143 ı.
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