Ausgabe 29/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 17.07.2014
BFH, Urt. v. 26.02.2014 - VI R 11/12

"Kein anderer Arbeitsplatz" i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

  1. Ein anderer Arbeitsplatz steht erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat.
  2. Ein Raum ist nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.
BFH, Urt. v. 26.02.2014 - VI R 11/12

Kurzfassung

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 1.250 ı als Werbungskosten in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG). Ein "anderer Arbeitsplatz" ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

Im Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Er machte die Kosten eines zur Wohnung gehörenden häuslichen Arbeitszimmers erfolglos als Werbungskosten geltend. Im Klageverfahren trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als sog. Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume würden anderweitig genutzt und stünden ihm nicht zur Verfügung.