§ 147 StGB
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
Besonderer Teil
Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung

§ 147 StGB Inverkehrbringen von Falschgeld

§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.