Ausgabe 36/2022
Thema der Woche vom 07.09.2022
BFH, Urt. v. 12.05.2022 - VI R 20/19

§ 174 Abs. 4 AO - Nachträgliches Eintreten der Voraussetzungen und Jahresfrist zur Änderung

  1. Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reicht es aus, wenn die Änderungsvoraussetzungen, insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen, bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den auf § 174 Abs. 4 AO gestützten Änderungsbescheid vorliegen (Anschluss an BFH, Urt. v. 24.04.2008 - IV R 50/06, BFHE 220, 324, BStBl II 2009, 35).
  2. Im Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist zudem erforderlich, dass die (Fehler heilende) Einspruchsentscheidung innerhalb der Jahresfrist erlassen wird.
BFH, Urt. v. 12.05.2022 - VI R 20/19

Sachverhalt

Dem Verfahren lag eine Klage einer Erbin zugrunde, die von ihrem Großvater im Jahr 1942 ein in der Nähe der Stadt X belegenes Grundvermögen erbte. Zu dem Grundstück gehörten mehrere Flurstücke, die im Besitzstandsbogen für das landwirtschaftliche Vermögen als landwirtschaftliche Nutzfläche (als Ackerland) gekennzeichnet und als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bewertet waren.