Dem Verfahren lag eine Klage einer Erbin zugrunde, die von ihrem Großvater im Jahr 1942 ein in der Nähe der Stadt X belegenes Grundvermögen erbte. Zu dem Grundstück gehörten mehrere Flurstücke, die im Besitzstandsbogen für das landwirtschaftliche Vermögen als landwirtschaftliche Nutzfläche (als Ackerland) gekennzeichnet und als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bewertet waren.
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