§ 190 StGB
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
Besonderer Teil
Vierzehnter Abschnitt Beleidigung

§ 190 StGB Wahrheitsbeweis durch Strafurteil

§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil

StGB ( Strafgesetzbuch )

1Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. 2Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.