§ 20 StGB
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt Die Tat
Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit

§ 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

StGB ( Strafgesetzbuch )

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.