§ 223 StGB
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
Besonderer Teil
Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 223 StGB Körperverletzung

§ 223 Körperverletzung

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.