§ 25 StGB
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt Die Tat
Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme

§ 25 StGB Täterschaft

§ 25 Täterschaft

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).