§ 294 StGB
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
Besonderer Teil
Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz

§ 294 StGB Strafantrag

§ 294 Strafantrag

StGB ( Strafgesetzbuch )

In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.