§ 35a Abs. 3 EStG sieht eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen vor. Sie beträgt auf Antrag 20 % der Aufwendungen bei einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 €. Das EStG knüpft die Steuerbegünstigung an das Vorliegen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Im Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 10.01.2014 (BStBl I 2010,
Der Kläger beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2010 eine Ermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG. Im Streitjahr ließ er eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses durch ein Handwerksunternehmen durchführen. Er beantragte die Steuerermäßigung für die in einer Rechnung ausgewiesenen Arbeitskosten von ca. 350 €.
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