§ 38 StGB
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel Strafen
Freiheitsstrafe

§ 38 StGB Dauer der Freiheitsstrafe

§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.