Ausgabe 37/2022
Sonstiges Aktuell vom 14.09.2022
FG Münster, Beschl. v. 03.05.2022 - 8 V 246/22 GrE, vorl. n. rkr.

§ 6 GrEStG und Ausgliederung eines Einzelunternehmens

Auf welchen Lebenssachverhalt ein Steuerbescheid Bezug nimmt und diesen damit zum Regelungsgegenstand macht, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Bei der Ausgliederung eines Unternehmens in eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft handelt es sich um eine Umwandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG. Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG gilt für alle Umwandlungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GrEStG.

FG Münster, Beschl. v. 03.05.2022 - 8 V 246/22 GrE, vorl. n. rkr.

Die Beteiligten haben in der Hauptsache darüber gestritten, ob bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft die Begünstigungsvorschrift des § 6a EStG Anwendung findet.

Auf die Antragstellerin (GmbH) war im Zuge einer Ausgliederung zur Neugründung das Einzelunternehmen eines Einzelkaufmanns (im Handelsregister eingetragen) nach §§ 152, 158 ff., 123 ff. UmwG übertragen. Im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befanden sich Miteigentumsanteile an Grundstücken sowie Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die Grundbesitz besaß. Die Ausgliederung wurde ins Handelsregister eingetragen. Im Grunderwerbsteuerbescheid wurde auf den Ausgliederungsvertrag mit der Bezeichnung "Kaufvertrag" Bezug genommen. Das Datum der Eintragung im Handelsregister war nicht ersichtlich.