Die Klägerin war im Streitjahr 2014 als Einzelunternehmerin gewerblich tätig. Ihren Gewinn ermittelte sie nach § 4 Abs. 3 EStG. Da sich der Wohnsitz der Klägerin in einem anderen Bundesland befand, wurde der Gewinn gesondert festgestellt.
Die Klägerin beabsichtigte, einen Pkw für ihr Betriebsvermögen zu erwerben, dessen Anschaffungskosten sich auf 36.000 € belaufen sollten. So konnte sie im Rahmen ihrer Gewinnermittlung für das Jahr 2012 einen IAB in Höhe von 14.400 € (40 % von 36.000 €) geltend machen. Dieser wurde zunächst vom Finanzamt anerkannt. Die beabsichtigte Anschaffung erfolgte sodann im Mai 2014. Die tatsächlichen Anschaffungskosten des Pkw beliefen sich auf 33.334,03 €. Am 15.07.2015 gab die Klägerin ihren Betrieb auf.
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