Ausgabe 24/2022
Thema der Woche vom 15.06.2022
FG Münster, Urt. v. 06.04.2022 - 13 K 3550/19 K,G,F

§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei mittelbarer Beteiligung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

Das FG Münster hat entschieden, dass im Fall einer mittelbaren Beteiligung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG eine „Durchrechnung“ der Beteiligungsquote zu den einzelnen Gesellschaftern zu erfolgen hat.

FG Münster, Urt. v. 06.04.2022 - 13 K 3550/19 K,G,F

Urteilsfall

Streitig ist die außerbilanzielle Hinzurechnung der Abschreibung einer Forderung im Veranlagungszeitraum 2015 nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG.

Die Klägerin ist eine GmbH, welche im Streitjahr eine 2,02%ige Beteiligung an einer GmbH & Co. KG (nachfolgend: "KG") hielt. Der Gesellschaftszweck der KG war der Erwerb und die Verwaltung von Eigenkapitalbeteiligungen. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war eine Verwaltungs-GmbH. Neben dieser war darüber hinaus noch ein Kommanditist zur Geschäftsführung befugt. Die vermögensverwaltende KG erzielte ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG.