Das FG Münster hat entschieden, dass im Fall einer mittelbaren Beteiligung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG eine „Durchrechnung“ der Beteiligungsquote zu den einzelnen Gesellschaftern zu erfolgen hat.
Streitig ist die außerbilanzielle Hinzurechnung der Abschreibung einer Forderung im Veranlagungszeitraum 2015 nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG.
Die Klägerin ist eine GmbH, welche im Streitjahr eine 2,02%ige Beteiligung an einer GmbH & Co. KG (nachfolgend: "KG") hielt. Der Gesellschaftszweck der KG war der Erwerb und die Verwaltung von Eigenkapitalbeteiligungen. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war eine Verwaltungs-GmbH. Neben dieser war darüber hinaus noch ein Kommanditist zur Geschäftsführung befugt. Die vermögensverwaltende KG erzielte ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG.
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