Dort, wo sich der Ehemann aufhält, muss nicht zwingend der Wohnsitz der Familie sein. Ohne Aufenthalte an einem Wohnsitz, die über einen bloßen Besuch hinausgehen, liegt damit kein Wohnsitz im steuerrechtlichen Sinne vor. Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht entfällt.
Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Hamburg heiratete im Jahr 2010 eine Kenianerin. Im Jahr 2012 und 2013 hatte diese keine Meldeanschrift in Deutschland. Für die Jahre 2012 und 2013 ist daher die Zusammenveranlagung strittig. Der „Besuch“ über lediglich vier Wochen reichte dem Finanzamt nicht aus.
Auch das FG Hamburg lehnte die Zusammenveranlagung ab. Die Zusammenveranlagung können Ehegatten wählen, wenn sie im Laufe des Veranlagungszeitraums beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 1 oder 2 EStG sind und nicht dauernd getrennt leben (§§ 26, 26 b EStG). Hierfür ist jedoch ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt notwendig.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|