FG Sachsen, Gerichtsbescheid
v. 18.10.2013 - 8 K 1032/11 (Kg)
1-ı-Job
eines arbeitslosen Kindes steht Kindergeldanspruch nicht entgegen
Die
im Rahmen einer "Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung"
bzw. eines "1-ı-Jobs" verrichteten Arbeiten begründen
gem. § 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis i.S.d.
Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis i.S.d. SGB IV.
Damit steht der 1-ı-Job eines arbeitslosen Kindes dem Kindergeldanspruch
nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht entgegen.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
von weniger als 15 Stunden wöchentlich schließt die Beschäftigungslosigkeit
gem. § 138 Abs. 3SGB III nicht aus und erhält den Kindergeldanspruch
nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (so bereits FG Sachsen, Urt.
v. 31.07.2013 - 8 K 930/08).
Die 30 Wochenstunden umfassende, -
mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung - sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung im Rahmen des § 16eSGB II ist hingegen als den Kindergeldanspruch
nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ausschließende Beschäftigung
zu beurteilen.
Auch wenn das 30 Wochenstunden beinhaltende
Beschäftigungsverhältnis nach § 16eSGB II darauf angelegt ist,
dass das Kind allgemeine handwerkliche Erfahrungen sammelt, die soziale
Kompetenz des Kindes und sein Verantwortungsbewusstsein für sich
selbst zu stärken, liegt in Ermangelung der erforderlichen Berufszielorientierung
keine Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG vor.
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