Nach allgemeiner Lebenserfahrung spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass betriebliche Fahrzeuge, die zur privaten Nutzung geeignet sind und zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden.
Es obliegt dem Steuerpflichtigen, anhand eines Fahrtenbuchs die ausschließlich betriebliche Nutzung nachzuweisen.
Die Nachweispflicht anhand eines Fahrtenbuchs ist nicht durch die Verschwiegenheitspflicht eines Steuerberaters ausgeschlossen.
Kurzfassung
Steuerberater haben nach § 57 Abs. 1 StBerG ihren Beruf verschwiegen auszuüben. Wird zur Unterscheidung der beruflichen und privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs ein Fahrtenbuch geführt, kann das berufsrechtliche Konflikte heraufbeschwören. Im vorliegenden Fall trug ein Steuerberater aus diesem Grund vor, kein Fahrtenbuch führen zu können und das Firmenfahrzeug nicht privat zu nutzen.
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