Ausgabe 29/2005
Gesetzgebung vom 21.07.2005

Ab 2006 frühere Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Die Beiträge zu den Sozialversicherungen - Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - werden von den Arbeitgebern zusammen (als Gesamtsozialversicherungsbeitrag) monatlich überwiesen. Die Überweisung erfolgt an die gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle. Diese übernimmt die weitere Verteilung der Beiträge an die einzelnen Sozialversicherungszweige.