Ausgabe 38/2018
Gesetzgebung vom 18.09.2018

Ab sofort gibt es das Baukindergeld

Ab dem 18.09.2018 kann bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) das sog. Baukindergeld beantragt werden. Es handelt sich um ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Das Baukindergeld wird nicht als steuerliche Förderung gewährt, sondern als Zuschuss aus dem Bundeshaushalt. Auf ihrer Homepage (www.kfw.de) hat die KfW nicht nur den Zulagenantrag veröffentlicht, sondern auch ein Merkblatt mit näheren Einzelheiten sowie zahlreiche Fragen und Antworten bereitgestellt:

Förderfähige Personen

Anträge stellen können natürliche Personen,

  • die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und
  • die selbst kindergeldberechtigt sind oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt leben und
  • in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt, und
  • deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 € bei einem Kind zzgl. 15.000 € je weiterem Kind nicht überschreitet. Das Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllen.