FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.12.2016 - 3 K 272/13, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: V R 5/17)
Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen unangemessener Geschäftsführergehälter
Eine gemeinnützige Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Demzufolge kann die Zahlung eines unangemessen hohen Geschäftsführergehalts zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.
Zur Prüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts einer gemeinnützigen Organisation kann auf die Grundsätze über die vGA zurückgegriffen werden.
Aus einem sprunghaften, erheblichen Gehaltsanstieg gegenüber dem Vorjahr, für den keine plausiblen Gründe ersichtlich sind, kann sich die Unangemessenheit der Vergütung ergeben.
Eine Versagung oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit kommt nur bei wirtschaftlich einigermaßen gravierenden oder fortgesetzten Verstößen gegen die Selbstlosigkeitsgebote in Betracht. Stellt sich die Mittelfehlverwendung in absoluten Zahlen nicht lediglich als geringfügig dar, kann die Gemeinnützigkeit nicht deshalb weiterhin berücksichtigt werden, weil die Mittelfehlverwendung nur einen kleinen Teil des Umsatzes der Körperschaft ausmacht.
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.12.2016 - 3 K 272/13, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: V R 5/17)
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