Bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 zweite Alternative EStG nur ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kalenderjahr nach Maßgabe des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ein Gewinnanteil i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugewiesen ist.
Kurzfassung
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Gegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens ist. Für das Streitjahr (2005) erklärte sie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von ./. 61.327 ı. Aufgrund eines Kaufvertrags vom 14.10.2005 erwarb die Klägerin mit Wirkung zum 01.07.2005 eine Kommanditbeteiligung an der F-KG. Die F-KG betrieb ein gewerbliches Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06.
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