Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer OHG, einer KG oder einer anderen Personengesellschaft in vollem Umfang als gewerblich, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Diese sog. Infizierung oder Abfärbung führt dazu, dass es zu einer Gewerbesteuerpflicht kommt. Besonders problematisch ist bei einer Personengesellschaft, dass durch die Abfärbung alle Einkünfte gewerblich werden und es dadurch zu einer erheblichen Gewerbesteuerbelastung kommen kann. Das Problem kann auch bei Arztpraxen auftauchen, wenn sie neben der originären ärztlichen noch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Vielfach sind dies Warenverkäufe, die im Gefolge der ärztlichen Tätigkeit erfolgen (z.B. Zahnhygieneartikel bei einer Zahnarztpraxis). In der vorliegenden Entscheidung des FG Düsseldorf vom 19.09.2013 - 11 K 3969/11 G lag das Problem darin, dass eine Gesellschafterin der Praxis keine Mitunternehmerin im Sinne des Einkommensteuerrechts war.
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