Nach der Abfärbung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt die Tätigkeit einer OHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gewerbliche Einkünfte bezieht. Diese - auch als Infizierung bezeichnete Regelung - kann zu erheblichen gewerbesteuerlichen Belastungen führen, da der Gesetzgeber keine Bagatellregelung vorsieht: Jede noch so kleine gewerbliche Betätigung führt nach dem Gesetzeswortlaut insgesamt zu gewerblichen Einkünften. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen nahm der BFH bislang an, dass es bis zu einem Anteil von 1,25 % der gewerblichen Umsätze am Gesamtumsatz nicht zu einer Abfärbung kommt (vgl. Urt. v. 11.08.1999 - XI R 12/98). Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung in H 15.8 (5) EStR grundsätzlich angeschlossen. In drei aktuellen Streitverfahren hat der BFH diese Grenze nun auf 3 % angehoben. Voraussetzung ist aber, dass als absolute Grenze der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 € nicht überschritten wird.
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