Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hatte. Dabei war die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Dokuments wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Verstobenen zwischen den potentiellen Erben streitig.
Erhält ein Nachkomme eine Abfindung dafür, dass
er die Erbenstellung eines anderen nicht mehr bestreitet, ist dies
kein Vorgang, der unter § 3 ErbStG fällt. Diese Vorschrift gilt
nur für die Erbfolge, durch die ein
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