Ausgabe 25/2011
Thema der Woche vom 23.06.2011

Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten

Unter Änderung seiner Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 04.05.2011 - II R 34/09 entschieden, dass die Abfindung aufgrund eines Prozessvergleichs wegen des Streits um die Erbenstellung kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen ist. Nachfolgend fassen wir die Ausführungen des BFH zusammen, um diese Abkehr von der bisherigen Steuerpflicht transparent zu machen.

Die Urteilsbegründung

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hatte. Dabei war die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Dokuments wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Verstobenen zwischen den potentiellen Erben streitig.

Erhält ein Nachkomme eine Abfindung dafür, dass er die Erbenstellung eines anderen nicht mehr bestreitet, ist dies kein Vorgang, der unter § 3 ErbStG fällt. Diese Vorschrift gilt nur für die Erbfolge, durch die ein Vermögenszuwachs eingetreten ist. Daher ist die Abfindung aufgrund des geschlossenen Vergleichs zur Beendigung des Rechtsstreits kein Erwerb von Todes wegen. Der Nachkomme hat die Abfindung nicht durch Erbanfall i.S.d. § 1922 BGB erworben, da er weder gesetzlicher noch testamentarisch eingesetzter Erbe geworden ist. Die Abfindung beruht auch nicht auf einem