Sofern der Arbeitnehmer ein schadenstiftendes Ereignis bzw. eine Konfliktlage nicht selbst verursacht hat, ist eine daraufhin gezahlte Abfindung eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG.
Ein ehemals als Verwaltungsangestellter Beschäftigter erhielt im Jahr 2013 eine Abfindung von der Stadt. Grundlage dafür war ein Auflösungsvertrag. Zusammen mit dem Auflösungsvertrag verpflichtete sich der Angestellte, keine rechtlichen Schritte hinsichtlich einer Höhergruppierung o.Ä. weiterzuverfolgen. Strittig war u.a. die Anwendung der Fünftel-Regelung. Das Finanzamt versagte die Anwendung, da keine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG vorlag.
Das FG Münster folgte hingegen der Auffassung des klagenden Angestellten. Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Der Steuerpflichtige muss einen Schaden durch Wegfall von Einnahmen erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen (vgl. BFH, Urt. v. 29.02.2012 - IX R 28/11, BStBl II 2012,
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