Bei der Abgabe von Speisen
ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob ein Umsatz mit Lebensmitteln
zum Mitnehmen ohne Dienstleistungen (7 %) oder zum sofortigen Verzehr
an Ort und Stelle vorliegt (19 %). Der EuGH hatte jüngst in Urteilen
vom 10.03.2011 (
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|