Ausgabe 14/2013
Thema der Woche vom 04.04.2013

Abgabe von Speisen - BMF sorgt für klare Regeln

Bei der Abgabe von Speisen ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob ein Umsatz mit Lebensmitteln zum Mitnehmen ohne Dienstleistungen (7 %) oder zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle vorliegt (19 %). Der EuGH hatte jüngst in Urteilen vom 10.03.2011 (Rs. C-497/09, Rs. C-499/09, Rs. C-501/09, Rs. C-502/09) entschieden, dass die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr i.d.R. eine Lieferung von Gegenständen darstellt und es sich in diesen Fällen um zubereitete Mahlzeiten handelt, die als Nahrungsmittel dem ermäßigten Umsatzsteuertarif unterliegen. Das umfasst auch Speisen, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet werden.