Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 04.01.2010 über die Fristverlängerung der Erklärungen für das Kalenderjahr 2009 (zur Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie zur gesonderten - und einheitlichen - Feststellung von Grundlagen und des verbleibenden Verlustvortrags) enthalten lediglich die bekannte Zweiteilung, wonach die allgemeine Abgabe gem. § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.05.2010 zu erfolgen hat und sich für von Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2010 verlängert. Darüber hinaus sind jedoch eine Reihe weiterer Aspekte zu beachten, die im hinlänglich bekannten Turnus der beiden Termine leicht untergehen. Nachfolgend werden sie vorgestellt.
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