Ausgabe 5/2012
Thema der Woche vom 02.02.2012

Abgabepflichten und -fristen für die Steuererklärungen 2011

Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2012 - S 0320 (BStBl I 2012, 58) über Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2011 erhalten lediglich die übliche und bekannte Zweiteilung, wonach die allgemeine Abgabe gem. § 149 Abs. 1 AO bis zum 31.05.2012 zu erfolgen hat und sich für von Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2012 verlängert. Darüber hinaus sind jedoch einige Neuregelungen und eine Reihe weiterer Aspekte zu beachten, die im hinlänglich bekannten Turnus der beiden Termine leicht untergehen können. Im Folgenden werden diese Besonderheiten vorgestellt.

Neuregelungen

Hier sind vier Sachverhalte von Bedeutung:

  1. Für Land- und Forstwirte wurde die Abgabefrist im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl I 2011, 2031) geändert. Bisher endete die Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr nicht vor Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, das in dem Kalenderjahr begonnen hat, für das die Steuererklärung abzugeben ist. Mit der Änderung des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO wurde auch für Land- und Forstwirte die Regelabgabefrist von fünf Monaten nach Ablauf des maßgeblichen Besteuerungszeitraums eingeführt.