Ausgabe 15/2013
Thema der Woche vom 11.04.2013

Abgabepflichten und -fristen für die Steuererklärungen 2012

Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2013 - S 0320 (BStBl I 2013, 66; vgl. STX 4/2013, 62) über Steuererklärungsfristen enthalten zu Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2012 die übliche und bekannte Zweiteilung, wonach die allgemeine Abgabe gem. § 149 Abs. 1 AO bis zum 31.05.2013 zu erfolgen hat und sich für von Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2013 verlängert. Darüber hinaus ist jedoch eine Reihe weiterer Aspekte zu beachten, die im hinlänglich bekannten Turnus der beiden Termine leicht untergehen können:

  • Die Verletzung der Steuererklärungspflicht nach § 149 AO stellt eine besonders schwere Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen dar und rechtfertigt eine Schätzung. Unrichtige oder unvollständige Angaben sind nach § 153 AO unverzüglich zu berichtigen.
  • Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ist gem. §§ 328 ff. AO erzwingbar. Eine Schätzung ist ohne vorherige Androhung von Druckmitteln zulässig. Zwangsmittel sind nur unzulässig, wenn jemand dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat zu belasten (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO).