Die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen hat über mehrere Steuerarten hinweg in der Praxis große Bedeutung. Die Aufteilung eines einheitlichen Immobilienkaufpreises in Grund und Boden, Gebäude, sonstige Bestandteile sowie Betriebsvorrichtungen hat weitreichende steuerliche Folgen für die AfA und die Nutzungsdauer sowie darüber hinaus z.B. für die Bemessungsgrundlagen bei der Grunderwerbsteuer und der Grundsteuer, der Umsatzsteuer und der Erbschaft-/Schenkungsteuer sowie der Investitionszulage.
In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Einzelaspekte in den Blick zu nehmen:
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