Ausgabe 32/2013
Thema der Woche vom 08.08.2013

Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen

Die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen hat über mehrere Steuerarten hinweg in der Praxis große Bedeutung. Die Aufteilung eines einheitlichen Immobilienkaufpreises in Grund und Boden, Gebäude, sonstige Bestandteile sowie Betriebsvorrichtungen hat weitreichende steuerliche Folgen für die AfA und die Nutzungsdauer sowie darüber hinaus z.B. für die Bemessungsgrundlagen bei der Grunderwerbsteuer und der Grundsteuer, der Umsatzsteuer und der Erbschaft-/Schenkungsteuer sowie der Investitionszulage.

In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Einzelaspekte in den Blick zu nehmen:

  • Betriebsvorrichtungen werden ertragsteuerlich wie bewegliches Anlagevermögen behandelt und auch so abgeschrieben.
  • Selbständige Gebäudeteile sind gesondert bilanzierungsfähig und können getrennt vom Gebäude abgeschrieben werden.
  • Betriebsvorrichtungen gehören nicht zum Grundstück. Daher fällt beim Kauf keine Grunderwerbsteuer an und sie werden anschließend nicht mit Grundsteuer belastet. Bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes wird die Entscheidung getroffen, wem die auf dem Grundstück befindlichen Anlagen zuzuordnen bzw. wie sie zu qualifizieren sind.