OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.08.2023
21 W 13/23
Normen:
§ 98 AktG; § 25 MgVG;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 64/22

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 21 W 13/23

DRsp Nr. 2023/11903

Abgrenzung Statusverfahren - Wahlanfechtungsverfahren

1. Zur Abgrenzung des aktienrechtlichen Statusverfahrens von arbeitsgerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren2. Zur Auslegung von § 25 Abs. 1 Satz 3 MgVG

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2022 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers vom 7. Oktober 2022, der Aufsichtsrat bei der Beteiligten zu 2) sei ordnungsgemäß besetzt, wird zurückgewiesen.

Auf den Antrag der Beteiligten zu 2) wird festgestellt, dass die Verteilung der zwei Sitze im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin, die mit Arbeitnehmern zu besetzen sind, gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 MgVG auf zwei unterschiedliche Mitgliedstaaten im Sinne des § 3 Abs. 2 MgVG erfolgen muss, während die übrigen vier Sitze im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin mit Vertretern der Gesellschaft zu besetzen sind.

Der weitere Antrag der Antragsgegnerin unter lit b) vom 10. August 2022 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 98 AktG; § 25 MgVG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung.