Die Abgabe von Speisen
und Fastfood an Imbissständen mit Verzehrtheke, Pizzastand und
im Kinofoyer, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind, ist i.d.R.
eine Lieferung von zubereiteten Mahlzeiten und unterliegt nach der
aktuellen Rechtsprechung des EuGH und BFH dem ermäßigten Steuersatz,
sofern es Nahrungsmittel aus der Anlage 2 zum UStG sind (vgl. EuGH,
Urt. v. 10.03.2011 -
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