Ausgabe 41/2012
Thema der Woche vom 11.10.2012

Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen

Die Abgabe von Speisen und Fastfood an Imbissständen mit Verzehrtheke, Pizzastand und im Kinofoyer, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind, ist i.d.R. eine Lieferung von zubereiteten Mahlzeiten und unterliegt nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und BFH dem ermäßigten Steuersatz, sofern es Nahrungsmittel aus der Anlage 2 zum UStG sind (vgl. EuGH, Urt. v. 10.03.2011 - Rs. C-497/09 u.a. sowie BFH, Urt. v. 08.06.2011 - XI R 37/08, Urt. v. 30.06.2011 - V R 3/07, V R 35/08, V R 18/10, Urt. v. 12.10.2011 - V R 66/09 und Urt. v. 23.11.2011 - XI R 6/08). Leistungen von Catering- oder Partyservice-Unternehmen unterliegen hingegen dem Regelsteuersatz, sofern sie nicht lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefern. Sie müssen daher im Regelfall den regulären Umsatzsteuersatz anwenden, da sie kaum noch eine strikte Aufteilung in die zwei getrennten Bereiche Lieferung von Speisen und Dienstleistungen vornehmen können. Ähnlich ergeht es Großküchen für Alten- und Pflegeheime oder Kindergärten, weil sie keine einfachen Standardspeisen zubereiten und ausliefern.

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