Ausgabe 51/2017
Thema der Woche vom 19.12.2017
BFH, Urt. v. 28.09.2017 - IV R 50/15

Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit

Wann ist eine Tätigkeit noch als private Vermögensverwaltung anzusehen und wann gilt sie als gewerblich? Mit dieser Fragstellung und der Anwendbarkeit der sog. Verklammerungsrechtsprechung auf unbewegliche Wirtschaftsgüter hat sich der BFH in einem aktuellen Urteil befasst. Danach kann eine gewerbliche Tätigkeit auch dann noch unterstellt werden, wenn die zehnjährige Spekulationsfrist bei Grundstücken bereits abgelaufen ist.

BFH, Urt. v. 28.09.2017 - IV R 50/15

Rechtlicher Rahmen

  • Die Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten nach Ablauf der in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Haltedauer von zehn Jahren aus dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung ist grundsätzlich steuerfrei.
  • Nach der BFH-Rechtsprechung ist die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit insbesondere dann überschritten, wenn das Geschäftskonzept darin besteht, bewegliche Wirtschaftsgüter zu kaufen, zwischenzeitlich zu vermieten und dann zu verkaufen. Hierbei muss bereits bei Aufnahme der Tätigkeit festgestanden haben, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter erzielen lässt (z.B. BFH, Urt. v. 08.06.2017 - IV R 30/14, BStBl II 2017, 1061).

Sachverhalt