Ausgabe 6/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 06.02.2014
BFH, Beschl. v. 15.10.2013 - VI B 20/13, NV

Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Da das abzudeckende Risiko regelmäßig zu einem nicht unwesentlichen Teil im privaten Lebensbereich angesiedelt ist, sind Beiträge zu Personenversicherungen in der Regel Sonderausgaben und nicht Werbungskosten.

BFH, Beschl. v. 15.10.2013 - VI B 20/13, NV

Kurzfassung

Nach ständiger Rechtsprechung sind Versicherungsprämien nur dann Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn sie beruflich veranlasst sind. Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung richtet sich danach, ob durch die Versicherung berufliche oder private Risiken abgedeckt werden. Entsprechend hat die Rechtsprechung die Beiträge für eine Krankentagegeldversicherung ebenso wie diejenigen zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt.