Ausgabe 14/2016
Thema der Woche vom 05.04.2016
BFH, Urt. v. 20.01.2016 - VI R 14/15

Ablauf der Festsetzungsfrist: Ansprüche verjähren nicht am Wochenende

Mit Urteil vom 20.01.2016 - VI R 14/15 hat der BFH Stellung zum Ablauf der Festsetzungsfrist bei der Antragsveranlagung genommen. Hierbei ging es um den Fall des Ablaufs der Festsetzungsfrist an einem Sonnabend am letzten Tag des Jahres. Fraglich war, ob die Festsetzungsfrist bereits tatsächlich mit dem Jahreswechsel abgelaufen war oder ob sie erst zum Ende des ersten Werktags des neuen Jahres ablaufen würde.

BFH, Urt. v. 20.01.2016 - VI R 14/15

Rechtlicher Rahmen

  • Besteht das Einkommen fast ausschließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, so gilt die sog. Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen.
  • Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt in diesem Fall vier Jahre. Nach § 108 Abs. 3 AO läuft eine Frist, deren Ende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt, erst am nächsten Werktag ab.

Der Urteilsfall