Kurzfassung
Im dem Streitfall ging es um die Änderung eines Vermögensteuerbescheids aufgrund einer geänderten Anteilsbewertung.
Die von der Klägerin begehrte Änderung des Vermögensteuerbescheids auf den 01.01.1990 ist nach der Entscheidung des BFH wegen der eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr zulässig, weil die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
Die reguläre Frist von vier Jahren zur Festsetzung der Vermögensteuer auf den 01.01.1990, die im Streitfall mit der Abgabe der Vermögensteuererklärung im Jahr 1991 begonnen hatte, war im Mai 2000, als ein geänderte Feststellungsbescheid über die Anteilsbewertung der A-AG erging, bereits abgelaufen.
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