Ausgabe 10/2014
Verfahrensrecht Aktuell vom 06.03.2014
BFH, Urt. v. 27.11.2013 - II R 57/11

Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen

  1. Die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag des von der Steuerfestsetzung betroffenen Steuerpflichtigen voraus.
  2. Im Fall der Änderung eines Grundlagenbescheids wird der Ablauf der Zweijahresfrist (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO) für die Anpassung des Folgebescheids nach § 171 Abs. 3 AO nur gehemmt, wenn der von dem Folgebescheid betroffene Steuerpflichtige selbst die Änderung des Folgebescheids vor Ablauf der Frist beantragt.
BFH, Urt. v. 27.11.2013 - II R 57/11

Kurzfassung

Im dem Streitfall ging es um die Änderung eines Vermögensteuerbescheids aufgrund einer geänderten Anteilsbewertung.

Die von der Klägerin begehrte Änderung des Vermögensteuerbescheids auf den 01.01.1990 ist nach der Entscheidung des BFH wegen der eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr zulässig, weil die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

Die reguläre Frist von vier Jahren zur Festsetzung der Vermögensteuer auf den 01.01.1990, die im Streitfall mit der Abgabe der Vermögensteuererklärung im Jahr 1991 begonnen hatte, war im Mai 2000, als ein geänderte Feststellungsbescheid über die Anteilsbewertung der A-AG erging, bereits abgelaufen.