Ausgabe 13/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 27.03.2014
FG Niedersachsen, Urt. v. 18.12.2013 - 4 K 139/13, Rev. zugelassen

Abziehbare Beiträge zur Basiskrankenversicherung - Minderung durch Beitragsrückerstattungen

Ausgaben sind grundsätzlich nur insoweit als Sonderausgaben abzuziehen, als der Steuerpflichtige durch sie tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird.

Geleistete und erstattete Versicherungsbeiträge sind bei Identität des abgesicherten Risikos nicht stets miteinander zu verrechnen.

Ein Verzicht auf die zeitlich zutreffende Zuordnung von Beitragsrückerstattungen zu dem Veranlagungszeitraum, in dem die erstatteten Beiträge als Sonderausgaben abgezogen wurden, ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Verrechnung im Erstattungsjahr einen zeitraumübergreifenden Ausgleich ermöglicht.

Eine Verrechnung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgezogenen Aufwendungen im Erstattungsjahr überhaupt nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden konnten. Entsprechendes gilt, wenn die Aufwendungen im Zahlungsjahr beschränkt, im Erstattungsjahr aber unbeschränkt abziehbar sind.

FG Niedersachsen, Urt. v. 18.12.2013 - 4 K 139/13, Rev. zugelassen

Kurzfassung

Im Urteilsfall ging es um die Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Basiskrankenversicherung im Streitjahr 2010 um für das Vorjahr erhaltene Beitragserstattungen.