Ausgabe 26/2014
Körperschaftsteuer Aktuell vom 26.06.2014
BFH, Urt. v. 12.03.2014 - I R 45/13

Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs. 2 KStG 2002

  1. Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 sodann 5 % als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.
  2. Zu den Veräußerungskosten i.S.v. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind.
BFH, Urt. v. 12.03.2014 - I R 45/13

Kurzfassung

Im Streitfall war fraglich, ob sich der gesetzlich angeordnete Abzug der Veräußerungskosten mit § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 verträgt, wonach von dem jeweiligen Gewinn i.S.d. Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift 5 % als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Argumentiert wurde dahingehend, das pauschale Abzugsverbot fiktiver Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 einerseits und der tatsächliche Abzug der Veräußerungskosten bei Ermittlung des betreffenden Veräußerungsgewinns andererseits ziehe eine "doppelte" Berücksichtigung ein und derselben Kosten nach sich, die vom Regelungszweck nicht getragen sei.