Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort können als vorab entstandene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist.
Kurzfassung
Die Klägerin (S) befand sich im Streitjahr in Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin. Der Ausbildungsbetrieb, die Krankenpflegeschule der H-GmbH, befindet sich in X. Der Wohnsitz von S befand sich am Wohnsitz der Mutter in Y. Im Klageverfahren gab S an, sie habe in einer Wohngemeinschaft am Ausbildungsort in X gewohnt. Die Wohnungsanmietung in X sei erfolgt, weil S wegen der unregelmäßigen Arbeitszeiten im Rahmen der Schichtdienste nicht weiterhin in der Wohnung ihrer Mutter habe wohnen und einmal täglich zur Arbeit in die Klinik fahren können. Zwar liege keine doppelte Haushaltsführung vor, bei den Aufwendungen handle es sich aber um allgemeine Werbungskosten.
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