Streitig war, ob unverzinsliche Darlehen zwischen Ehegatten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend abzuzinsen sind. Dies hat der BFH generell bejaht. Weder lasse sich dem Gesetzeswortlaut eine Einschränkung im Hinblick auf Angehörigendarlehen entnehmen noch verlange der Zweck der Vorschrift eine Sonderbehandlung solcher Darlehen. Die Abzinsung gründe auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belaste als eine sofortige Leistungspflicht. Sie beruhe auf dem Faktor "Zeit" und folge demgemäß dem Grundsatz, dass erst in Zukunft zu erbringende Zahlungen gegenwärtig mit ihrem Barwert abzubilden seien. Diese Überlegung gelte für Angehörigendarlehen nicht anders als für sonstige Darlehensverhältnisse.
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