Ausgabe 8/2019
Thema der Woche vom 19.02.2019
FG Hamburg, Beschl. v. 31.01.2019 - 2 V 112/18

Abzinsung von Forderungen in Höhe von 5,5 % möglicherweise verfassungswidrig

Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase erwirtschaftet Kapital auf dem Anlagemarkt nur noch geringe Zinserträge. Bislang wurden zunächst in der Literatur, im vergangenen Jahr aber auch vom BFH verfassungsrechtliche Zweifel an der geltenden Zinshöhe von 6 % p.a. (§ 238 AO) geäußert. Der aktuelle Beschluss des FG Hamburg über eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) zeigt auf, dass die Problematik der Niedrigzinsen auch weitere Bereiche des Steuerrechts betrifft. In dem Beschluss geht um die Höhe des Zinssatzes für die Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG von 5,5 %.

FG Hamburg, Beschl. v. 31.01.2019 - 2 V 112/18

Ausgangssachverhalt

Es handelt es sich um eine Entscheidung im Verfahren nach § 69 FGO über die AdV. Antragstellerin ist eine GmbH, die einen In- und Export sowie einen Handel mit Orientteppichen betreibt. Die Gewinnermittlung erfolgt über einen Betriebsvermögensvergleich.

Mit einem pakistanischen Unternehmen schloss die GmbH einen Vertrag. Dieser Vertrag sah im Wesentlichen die folgenden Eckpunkte vor:

  • Das pakistanische Unternehmen überließ Teppiche an die GmbH.
  • Die GmbH sollte diese im eigenen Namen, aber auf Rechnung des pakistanischen Unternehmens verkaufen.
  • Meistens wurden die Teppiche aus dem Lager der GmbH an die Kunden veräußert.
  • Für ihre Dienste erhielt die GmbH 7 % Kommission.