Ausgabe 22/2013
Thema der Woche vom 30.05.2013

Abzug außergewöhnlicher Kfz-Kosten neben der Entfernungspauschale

Das FG Niedersachsen hat mit dem viel beachteten Urteil vom 24.04.2013 - 9 K 218/12 einer Klage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kfz-Reparaturaufwendungen stattgegeben, die einem Angestellten wegen eines durch eine Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeitsstelle verursachten Motorschadens entstanden waren. Das Gericht hat sich dabei sowohl gegen die zu diesem Problemkreis bisher ergangene Rechtsprechung als auch gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt.

Dem umfangreich begründeten Urteil lassen sich fünf Kernaussagen entnehmen:

  1. Durch eine Falschbetankung auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle und den dadurch herbeigeführten Motorschaden verursachte Reparaturaufwendungen sind als allgemeine Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen - entgegen der seit Einführung der Entfernungspauschale ergangenen FG-Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben v. 03.01.2013 - IV C 5 - S 2351/09/10002, BStBl I 2013, 215, Tz. 4).
  2. Außergewöhnliche Wegekosten sind einer Pauschalierung grundsätzlich nicht zugänglich und nicht durch den Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 ı (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) abgegolten; sie werden nicht durch die in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG gesetzlich normierte Abgeltungswirkung erfasst.