Spenden an eine Empfängerkörperschaft
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hier Verein mit
Sitz in Italien) können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte
Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften
für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Der Spendenabzug
setzt also u.a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige
Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden (Anschluss an Senatsurt.
v. 20.12.2006 - I R 94/02, BStBl II 2010,
Kurzfassung
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