Ausgabe 12/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 20.03.2014
BFH, Urt. v. 17.09.2013 - I R 16/12

Abzug einer Auslandsspende innerhalb der EU

Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hier Verein mit Sitz in Italien) können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Der Spendenabzug setzt also u.a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden (Anschluss an Senatsurt. v. 20.12.2006 - I R 94/02, BStBl II 2010, 331; BFH, Urt. v. 27.05.2009 - X R 46/05, NV).

BFH, Urt. v. 17.09.2013 - I R 16/12

Kurzfassung