In der Regel ist die fremdfinanzierte Anschaffung einer selbstgenutzten Immobilie steuerlich neutral; das Steuerrecht bietet keine Möglichkeit, die Zinsaufwendungen abzuziehen. Bei einer doppelten Haushaltsführung können allerdings auch Schuldzinsen für die Finanzierung einer Wohnung am Beschäftigungsort geltend gemacht werden. Deshalb kann es eine interessante Überlegung sein, die Auswärtstätigkeit mit einem Immobilienerwerb zu verbinden, statt eine Wohnung zu mieten. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, inwieweit weitere Kosten, die mit der Finanzierung zusammenhängen, berücksichtigt werden können. In einem aktuellen Urteil hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Zweitwohnung wegen der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstanden ist, als Werbungskosten abziehbar ist.
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