Für den Werbungskostenabzug muss ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Einkunftsquelle und den Kosten bestehen. Besonders wenn bei Beendigung oder im Zuge des Endes einer Tätigkeit noch Werbungskosten anfallen, stellt sich die Frage, welche Kosten steuermindernd zu berücksichtigen sind. Sind die Kosten noch der aufgegebenen Tätigkeit zuzurechnen oder stehen sie ggf. im Zusammenhang mit einer nichtsteuerbaren Veräußerung von Wirtschaftsgütern? Im vorliegenden Fall, den der BFH mit Urteil vom 11.02.2014 - IX R 42/13 entschieden hat, war streitig, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung in einem Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit steht oder der Veräußerung der Immobilie zuzurechnen ist.
Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
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