Sofern ein Steuerpflichtiger zwar steuerfreie Einkünfte im Ausland erhält und in Deutschland dafür Altersvorsorgebeiträge zahlt, sind die Beiträge dennoch abzugsfähig, sofern im Ausland ein Abzug nicht möglich ist.
Ein angestellter Industriemechaniker war im Jahr 2014 u.a. in China und Brasilien im Auftrag seines Arbeitgebers eingesetzt. Das Besteuerungsrecht der Einkünfte aus dieser Tätigkeit lag in den jeweiligen Ländern aufgrund der geltenden
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