Sofern ein Steuerpflichtiger zwar steuerfreie Einkünfte im Ausland erhält und in Deutschland dafür Altersvorsorgebeiträge zahlt, sind die Beiträge dennoch abzugsfähig, wenn im Ausland ein Abzug nicht möglich ist.
Ein angestellter Industriemechaniker war im Jahr 2014 u.a. in China und Brasilien im Auftrag seines Arbeitgebers eingesetzt. Das Besteuerungsrecht der Einkünfte aus dieser Tätigkeit lag in den jeweiligen Ländern aufgrund des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens. Strittig war nun die Höhe der Pflichtbeiträge zur inländischen Rentenversicherung. Die Angaben auf der Lohnsteuerbescheinigung und letztendlich auch im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid beinhalteten nur die Beiträge, die mit dem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn zusammenhingen. Die von der Deutschen Rentenversicherung anschließend bescheinigten Beiträge beinhalteten auch die im Rahmen der ausländischen Tätigkeiten angefallenen. Eine nachträgliche Änderung wollte das Finanzamt nicht durchführen.
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