Ausgabe 6/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 06.02.2014
BFH, Urt. v. 28.11.2013 - IV R 58/10

Abzug von Anschaffungskosten eines Milchlieferrechts bei der Einnahmenüberschussrechnung

  1. Soweit sich von den historischen Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder von dem zum 01.07.1970 nach § 55 EStG anzusetzenden Wert Anschaffungskosten von Milchlieferrechten abgespalten haben, sind diese im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung im Zeitpunkt der Veräußerung eines Teils der Lieferrechte anteilig als Betriebsausgabe abzuziehen.
  2. Ist der Betriebsausgabenabzug im Wirtschaftsjahr der Veräußerung unterblieben, kommt eine spätere Berücksichtigung der anteiligen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe nicht mehr in Betracht.
BFH, Urt. v. 28.11.2013 - IV R 58/10

Kurzfassung

Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 3 EStG, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgabe abzuziehen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die Vorschriften über die AfA zu befolgen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG) mit der Konsequenz, dass die AfA als Betriebsausgabe abgezogen wird.