Grundsätzlich ist bei Sonderausgaben der Abzug von Drittaufwand nicht möglich. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG durchbricht dieses Prinzip. Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden danach auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes gezählt. Voraussetzung ist, dass für das Kind ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht. In seiner aktuellen Entscheidung konkretisiert der BFH die Abzugsmöglichkeiten bei einer gesetzlichen Versicherungspflicht.
Die Kläger sind Eltern eines Kindes, das im Jahre 1991 geboren wurde. Sie wurden im Streitjahr 2010 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Das Kind befand sich von Januar bis Anfang Mai des Streitjahres in einer Berufsausbildung zum Straßenbauer. Es wohnte noch bei den Eltern.
Im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses erhielt das Kind eine Ausbildungsvergütung. Der Arbeitgeber zog im Streitjahr insgesamt Krankenversicherungsbeiträge von 258,60 € und Pflegeversicherungsbeiträge von 31,91 € von der Ausbildungsvergütung ab.
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